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   LG Köln, 22.01.2009 - 24 O 363/08   

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https://dejure.org/2009,19590
LG Köln, 22.01.2009 - 24 O 363/08 (https://dejure.org/2009,19590)
LG Köln, Entscheidung vom 22.01.2009 - 24 O 363/08 (https://dejure.org/2009,19590)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 24 O 363/08 (https://dejure.org/2009,19590)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß eines Insolvenzverwalters gegen den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns; Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß i.S.v. § 4 Nr. 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB-R)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus LG Köln, 22.01.2009 - 24 O 363/08
    Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB-R ist, dass dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich war (BGH VersR 1987, 174; BGH RuS 1991, 45; OLG Köln RuS 1997, 496).
  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 166/85

    Voraussetzungen eines Risikoausschlusses für gesetz-, vorschrifts- oder sonst

    Auszug aus LG Köln, 22.01.2009 - 24 O 363/08
    Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB-R ist, dass dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich war (BGH VersR 1987, 174; BGH RuS 1991, 45; OLG Köln RuS 1997, 496).
  • OLG Köln, 28.01.1997 - 9 U 62/96

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen wissenlichem Pflichtverstoß bei

    Auszug aus LG Köln, 22.01.2009 - 24 O 363/08
    Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB-R ist, dass dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich war (BGH VersR 1987, 174; BGH RuS 1991, 45; OLG Köln RuS 1997, 496).
  • OLG Köln, 27.04.1989 - 5 U 216/88
    Auszug aus LG Köln, 22.01.2009 - 24 O 363/08
    Zudem kann für die Frage der Wissentlichkeit vom Ausmaß der objektiven Pflichtverletzung sowie vom äußeren Geschehensablauf auf den inneren Vorgang der Wissentlichkeit geschlossen werden (OLG Köln, VersR 1990, 193).
  • OLG Köln, 09.01.2018 - 9 U 33/17

    Entschädigungsleistungen aus einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

    Den im angefochtenen Urteil zur Begründung einer solchen "Kardinalpflicht" zitierten Urteilen des OLG Hamm v. 22.09.1995 - 20 U 38/95, des LG Köln, Urt. v. 22.01.2009 - 24 O 363/08 - und des OLG München v. 17.09.2015 - 23 U 1751/14 - liegen andere, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

    Im Urteil des LG Köln vom 22.01.2009 - 24 O 363/08 - betraf der Verstoß des dortigen Klägers die fundamentale Grundregel des Rechtsverkehrs, Waren nicht ohne Verlangen einer Sicherheit und ohne Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung zu veräußern.

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 341/20

    Ansprüche aus einer D&O-Versicherung; Rückzahlung verauslagter Rechtsanwalts- und

    Die festgestellte Pflichtverletzung, nämlich die Auszahlung an die K. ohne Erhalt von Sicherheiten und ohne vorhergehende Bonitätsprüfung, ist grundsätzlich vergleichbar mit Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung als Verstoß gegen Kardinalpflichten angesehen werden, wie die fundamentale Grundregel des Rechtsverkehrs, Waren nicht ohne Verlangen einer Sicherheit und ohne Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung zu veräußern (OLG Köln, Urteil vom 09. Januar 2018 - I-9 U 33/17 -, Rn. 103, juris, unter Hinweis auf LG Köln vom 22.01.2009 - 24 O 363/08), die fehlende Überprüfung, ob ein einzurichtendes Sonderkonto tatsächlich auch eingerichtet worden war (OLG München, Urteil vom 17. September 2015 - 23 U 1751/14 -, juris) oder die Vornahme von Auszahlungen von einem Anderkonto, ohne vorher persönlich zu kontrollieren, ob die von den Gläubigern bestimmten und auch bekannten Auflagen erfüllt waren bzw. noch fehlten (OLG Hamm, Urteil vom 22. September 1995 - 20 U 38/95 -, juris).
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